Eine Quelle bedeutender Differenzen sowohl innerhalb, als auch außerhalb der muslimischen Gemeinschaft, ist das islamische Erbschaftsgesetz. Dieses Gesetz ist eigentlich ein fortlaufender Prozess der Interpretation qur’anischer Regeln und Prinzipien, um die komplexen Gesetze für Erbschaftsangelegenheiten im Islam herauszuarbeiten. Es ist ein dynamischer Prozess, der – basierend auf speziellen Texten im Qur’an und in der Sunnah unseres Propheten Muhammad -, in jedem islamischen Zeitalter von muslimischen Gelehrten hinsichtlich sich ändernden Schwerpunkten und Zeiten, weiter diskutiert wird.
Bevor wir uns näher mit diesem komplizierten und streitbaren Thema befassen, sollten wir zuerst bewusst machen, dass der Islam die Erbschaftsrechte der Frauen revolutionierte. Vor der Offenbarung des Qur’an und im Westen sogar bis vor noch gar nicht so langer Zeit konnten Frauen nicht von ihren Verwandten erben. Zumindest in Arabien wurden sogar Frauen selbst vererbt, so als ob sie Eigentum wären, das es beim Tod eines Ehemannes, Vaters oder Bruders zu verteilen galt. So kam es, dass der Islam die Stellung der Frauen in einer noch nie da gewesenen Art und Weise allein dadurch änderte, dass im Qur’an klar bestimmt wird, dass Frauen das Recht haben, selbst zu erben. Im Qur’an heißt es:
Die Männer sollen einen Anteil an dem Haben, was ihre Eltern und Kinder hinterlassen, und die Frauen sollen einen Anteil an dem haben, was ihre Eltern und Kinder hinterlassen. (Qur’an 4:7) Es ist also keine Frage, ob Frauen überhaupt erben können. Die Differenzen konzentrieren sich vielmehr auf den zu erbenden Anteil.Im gleichen Abschnitt des Qur’ans folgt weiter eine detaillierte Beschreibung, wie Eigentum in Abhängigkeit von der Anzahl der Verwandten des Erblassers und dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser, zu verteilen ist. (Siehe Qur’an 4:11) Die Anordnung, dass ein männlicher Verwandter den gleichen Anteil erhält, wie zwei weibliche Verwandte, bezieht sich nur auf den Fall, dass Kinder von ihren Eltern erben. Erben z.B. Eltern von einem verstorbenen Kind, dann erbt jeder von ihnen1/6 des Eigentums, wenn das verstorbene Kind ein eigenes noch lebendes Kind hat. In diesem Fall erhalten Vater und Mutter den selben Anteil. In den folgenden Versen wird dann festgelegt, was die Mutter erhält, wenn das verstorbene Kind keine oder mehrere Kinder hinterlassen hat. Vermutlich erben Vater und Mutter in solchen Situationen den selben Anteil. Andererseits ist es sinnvoll, dass ein Bruder das doppelte des Anteils der Schwester erhält, da er nach Auslegung des islamischen Gesetzes dazu verpflichtet ist, für ihren Unterhalt aufzukommen.
Unter Berücksichtigung, dass diese Verse vor über 1400 Jahren in Arabien offenbart wurden, als Frauen keine andere finanzielle Sicherheit hatten, als das, was ihnen von den Männern zur Verfügung gestellt wurde, demonstrieren diese Verse den Schutz und Respekt, der der Einheit der Familie entgegen gebracht wurde und stellten sicher, dass die Rechte der Frauen auch in Zukunft geschützt würden. Brüder, die Schwestern haben erhalten also größere Anteile als ihre Schwestern, sind jedoch gleichzeitig gesetzlich verpflichtet, einen Teil ihres Vermögens für diese Schwestern auszugeben.
In der islamischen Wissenschaft wird viel über das Thema Erbschaft diskutiert. Es gibt Gelehrte, die den Standpunkt vertreten, dass diese Regeln nur dann Anwendung finden, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, und dass diese Aufteilung durch ein Testament geändert werden kann. Vermutlich wird dabei das Testament analog wie eine Schuld behandelt und hat somit Vorrang vor jeder anderen Auszahlung von Eigentum. (Siehe Qur’an 4:11; Fathi Osman Muslim Women in the Family and in the Society, at 24-25.)
Außerdem sagt eine Überlieferung unseres Propheten Muhammad, dass jede(r) bis zu einem Drittel ihres (seines) Eigentums, als Ausgleich für geschlechtsbedingte Standard-Auslegungen, nach Belieben vermachen kann. (Es sollte hier bemerkt werden, dass eine Mehrzahl der sunnitischen Denkschulen sagt, dass der 1/3 Anteil nicht natürlichen Erben vermacht werden kann; andere jedoch, einschließlich der schiitischen Denkschule, stimmen dieser Einschränkung nicht zu.) Überdies können Eigentumsüberschreibungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers gemacht werden.Die Mehrheit der Denkschulen stellt fest, dass diese Verse eine Anleitung sein sollen, für wen vorgesorgt werden soll und in welchem Ausmaß. Außerdem gibt es Gelehrte, die behaupten, dass diese Gesetze nur in einem islamischen Rechtssystem und unter islamischer Regierung anwendbar sind, da nur dort eine Frau die Möglichkeit hätte gegen einen Verwandten, der verpflichtet wurde für sie zu sorgen und dieser Verpflichtung nicht nachkam, rechtlich vorzugehen. Manche vertreten den Standpunkt dass, in Gesellschaften, wo das vollständige islamische Gesetz nicht angewandt wird, wo die Rechte der Frauen also nicht wirksam durchgesetzt werden, die Muslime sich dem Sinn des Gesetzes – der Gerechtigkeit zuwenden sollten, um so Wege zu finden, dieses Ziel zu erreichen. Dies gilt besonders dort, wo Muslime eine Minderheit bilden, wie in den USA (oder auch Europa, Anm. d. Übers.).
Muslimische Gelehrte, Gesetzgeber/innen und Forscher/innen müssen und haben schon begonnen sich mutig dieser Angelegenheit zu widmen, um sich auf diese Ansprüche zu konzentrieren. Die islamischen Erbschaftsgesetze sind, wie alle Angelegenheiten im islamischen Gesetz, ein dynamischer Prozess, der auf die vielen Anforderungen und Chancen, die eine sich verändernde Welt bietet, reagieren muss.Mit freundlicher Erlaubnis von „Muslim Womens League, übersetzt von Zainab Sautter)
Quele: http://www.huda.de/frauenthemen/500645940e0c02405.html
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